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Verfahren


In dieser Rubrik werden die Verfahren vor der Gesetzgebungsabteilung und der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates dargestellt.

Da die Gesetzgebungsabteilung ein Beratungsorgan ist, hat sie – im Gegensatz zu der Verwaltungsstreitsachenabteilung – keine Verfahrensregelung.

Da nur die Mitglieder der verschiedenen Regierungen und die Präsidenten der parlamentarischen Versammlungen das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung beantragen können, wurden die Verfahrensregeln in einem Rundschreiben der Kanzlei des Ersten Ministers vom 10. September 2004 festgelegt. Darin steht, was der Begutachtungsantrag enthalten muss: Gegenstand (Gesetzes- oder Verordnungstext), Frist, in der das Gutachten abgegeben werden muss (5 Arbeitstage, 30 oder 60 Kalendertage oder keine Frist) und zuvor zu erfüllende Formalitäten.

Was die Verwaltungsstreitsachenabteilung betrifft, wird im folgenden eine kurze, nicht erschöpfende Darlegung der Verfahrensvorschriften gegeben, die jeder Bürger einhalten muss, wenn er eine Nichtigkeitsklage, einen Aussetzungsantrag oder eine Kassationsklage einreicht. Diese Darlegung kann nicht los von den Verfahrensordnungen gelesen werden, auf die hingewiesen wird. Sie wird in Zukunft ergänzt werden.
 
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